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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

TaT Transferzentrum für angepasste Technologien GmbH
Hovesaatstraße 6
48432 Rheine

Handelsregister: 3996
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt

Vertreten durch:
Adnan Yesilbas

Kontakt

Telefon: +49 (0) 5971-990-0
Telefax: +49 (0) 5971-990-150
E-Mail: info@tat-themenpark.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 124 391 924

Redaktionell verantwortlich

Adnan Yesilbas
Hovesaatstraße 6
48432 Rheine

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Tagungs- und Gästehaus (TaT Hotel) der TaT Transferzentrum für angepasste Technologien GmbH
Hovesaatstraße 6 in 48432 Rheine für

A) den Hotelaufnahmevertrag
B) den Seminar-, Bistro- und Veranstaltungsbetrieb

A) Hotelaufnahmevertrag


I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der TaT Transferzentrum für angepasste Technologien GmbH (im Folgenden TaT GmbH).
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TaT GmbH, wobei
§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die TaT GmbH zustande. Der TaT GmbH steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind die TaT GmbH und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der TaT GmbH gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern der TaT GmbH eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen die TaT GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche im Sinne von Ziffer VII Nr.1 Satz 3 und 4 in diesen AGB.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die TaT GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der TaT GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der TaT GmbH an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der TaT GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % anheben.
4. Die Preise können von der TaT GmbH ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der TaT GmbH oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die TaT GmbH dem zustimmt.
5. Rechnungen der TaT GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar und fällig. Die TaT GmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die TaT GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der TaT GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Die TaT GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der TaT GmbH aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen der TaT GmbH (no show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der TaT GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der TaT GmbH. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der TaT GmbH zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder dem Kunden ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Wenn und soweit zwischen der TaT GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der TaT GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der TaT GmbH ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 in diesen AGB vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die TaT GmbH die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Der TaT GmbH steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt der TaT GmbH
1. Wenn und soweit ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die TaT GmbH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der TaT GmbH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der TaT GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die TaT GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist die TaT GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der TaT GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Zimmer unter irreführen-der oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden, die TaT GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der TaT GmbH-Leistung(en) den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der TaT GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der TaT GmbH zuzurechnen ist; oder ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt der TaT GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der TaT GmbH spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die TaT GmbH aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass der TaT GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
Nutzung der bereitgestellten Smart-Bildschirme
Die Nutzung der in den Gästezimmern bereitgestellten Smart-Bildschirme ist ausschließlich für private Zwecke gestattet. Der Gast kann seine eigenen multimedialen Inhalte auf den Smart-Bildschirmen streamen.
Eine öffentliche Wiedergabe von TV-Inhalten oder anderen multimedialen Inhalten ist ausdrücklich untersagt. Der Gast versichert, dass er die Geräte nicht für kommerzielle Zwecke oder zur öffentlichen Vorführung verwenden wird. Sofern der Gast zusätzlich TV-Kanäle sehen möchte, darf dies nur privat und keinesfalls kommerziell oder öffentlich erfolgen.

VII. Hausordnung

In jedem Gästezimmer befindet sich eine Hausordnung. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Gast diese zur Kenntnis genommen hat. Der Gast verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten beweglichen Gegenstände in einwandfreiem Zustand zu erhalten und etwaige Mängel oder Fehlfunktionen unverzüglich an der Rezeption zu melden. Zudem wird daran erinnert, dass die Gäste beim Verlassen des Zimmers alle Zugänge (Türöffnungen, Fenster und Eingangstür) schließen müssen.

Die TaT GmbH übernimmt keine Haftung bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung.

Nutzung der bereitgestellten Smart-Bildschirme

Die Nutzung der in den Gästezimmern bereitgestellten Smart-Bildschirme ist ausschließlich für private Zwecke gestattet. Der Gast kann seine eigenen multimedialen Inhalte auf den Smart-Bildschirmen streamen. Eine öffentliche Wiedergabe von TV-Inhalten oder anderen multimedialen Inhalten ist ausdrücklich untersagt. Der Gast versichert, die Geräte nicht für kommerzielle Zwecke oder zur öffentlichen Vorführung zu verwenden. Sofern der Gast zusätzlich TV-Kanäle sehen möchte, darf dies nur privat und keinesfalls kommerziell oder öffentlich erfolgen.

WLAN

Die TaT GmbH bietet kostenlosen WLAN-Zugang an, der den Gästen die Verbindung mit dem Internet ermöglicht. Der Gast sichert zu, dass die ihm zur Verfügung gestellten IT-Ressourcen nicht zur Reproduktion, Darstellung, Bereitstellung oder Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken oder Objekten ohne Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden. Dazu gehören Texte, Bilder, Fotografien, Musikwerke, audiovisuelle Werke, Software und Videospiele. Der Gast ist zudem verpflichtet, die Sicherheitsrichtlinien des Internet-Service-Betreibers der Unterkunft einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beeinträchtigen könnten.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen läuft der Gast Gefahr, dass ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, welches eine Geldstrafe oder Haft nach sich ziehen kann.

Verstöße gegen die Hausordnung

Bei Verletzung einer der Bestimmungen der Hausordnung oder bei Verhalten, das gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstößt, kann die TaT GmbH vom Gast verlangen, die Unterkunft ohne Entschädigung und/oder Rückerstattung der Zimmerpreise zu verlassen, falls bereits eine Zahlung erfolgt ist. Falls noch keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung erfolgt ist, hat der Gast den Preis der getätigten Übernachtungen zu entrichten, bevor er die Unterkunft verlässt. Die TaT GmbH behält sich auch das Recht vor, Klage zu erheben oder die Tatsachen den zuständigen Behörden zu melden.

VIII. Haftung der TaT GmbH
1. Die TaT GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung der TaT GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der TaT GmbH beruhen, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten der TaT GmbH beruhen und im Übrigen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TaT GmbH beruhen.
Einer Pflichtverletzung der TaT GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der TaT GmbH auftreten, wird die TaT GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Beim Verlust von Gegenständen entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der TaT GmbH, es sei denn, die Gegenstände wären ausdrücklich und gegen Quittung durch sie in Verwahrung genommen worden.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Gelände, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Dies gilt ebenfalls für im Fahrradraum abgestellte Räder und E-Bikes etc. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Gelände abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Räder oder E-Bikes etc. und deren Inhalte haftet die TaT GmbH nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ziffer VII Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
4. Weckaufträge werden von der TaT GmbH mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden ebenfalls mit größter Sorgfalt behandelt. Die TaT GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Ziffer VII Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

IX. Kinder
Eltern haften für Ihre Kinder

X. Nachtruhe
Ab 22 Uhr ist in allen Zimmern die Zimmerlautstärke einzuhalten. Beim Verlassen und Zurückkommen ins Hotel ist nach 22 Uhr aus Rücksicht auf die anderen Hotelgäste jeglicher Lärm zu vermeiden.

XI. Videoüberwachung
Aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung des Hausrechts sind die öffentlichen Bereiche videoüberwacht. Der Gast stimmt die Videoüberwachung, spätestens beim CheckIn, ausdrücklich zu.

XII. Betreten des Hotelzimmers durch die Mitarbeiter
Die Mitarbeiter des Hotels sind berechtigt, das Hotelzimmer während der Aufenthaltsdauer des Gastes zum Zwecke der Reinigung, zur Durchführung von Reparaturarbeiten und ähnliches zu betreten.

XIII. Haustiere
Das Mitbringen von Haustieren bedarf der Zustimmung des Hotels. Wenn das Hotel dem Mitbringen von Haustieren zustimmt, so geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die Haustiere unter der ständigen Aufsicht des Gastes stehen sowie frei von ansteckenden Krankheiten sind und auch sonst keine Gefahr für das Hotelpersonal und die übrigen Hotelgäste darstellen. Im Frühstücksraum haben Haustiere keinen Zutritt.

XIV. Rauchen, Kochen
Das Rauchen ist im gesamten Hotel nicht erlaubt. Die Zimmer und Flure sind teilweise mit hochempfindlichen Rauchmeldern ausgestattet. Für jedwede Manipulation derselben werden die entstandenen Unkosten, mindestens jedoch 50 € in Rechnung gestellt. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird in jedem Fall sofort eine Grundreinigungsgebühr in Höhe von 100 € berechnet. Das kochen und erhitzen von Speisen ist im gesamten Hotel nicht erlaubt.

XV. Besucher
Das Empfangen von Besuchern auf den Gästezimmern ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Rezeptionspersonals gestattet. Sie können Besucher während den Öffnungszeiten (8:00 – 20:00 Uhr) gerne in der Lobby empfangen.

XVI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der TaT GmbH.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der TaT GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der TaT GmbH.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

B) Seminar-, Bistro- und Veranstaltungsbetrieb

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen der TaT GmbH zur Durchführung von Feiern und Veranstaltungen wie Tagungen, Seminaren, Bankette, Ausstellungen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der TaT GmbH.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TaT GmbH.
3. AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. – 5 –

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1. Vertragspartner sind die TaT GmbH und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die TaT GmbH zustande. Der TaT GmbH steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der TaT GmbH eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Die TaT GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die TaT GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TaT GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der TaT GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der TaT GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der TaT GmbH auftreten, wird die TaT GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die TaT GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Alle Ansprüche gegen die TaT GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TaT GmbH beruhen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die TaT GmbH unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der TaT GmbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Die TaT GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Gelände, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Dies gilt ebenfalls für im Fahrradraum abgestellte Räder und E-Bikes. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Gelände abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Räder oder E-Bikes und deren Inhalte haftet die TaT GmbH nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ziffer VII Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die TaT GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der TaT GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer/ Räume. Sollten diese in der Auftragsbestätigung und/oder im Aufnahmevertrag zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist die TaT GmbH verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen, vergleichbaren Objekten zu bemühen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der TaT GmbHs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der TaT GmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend; die TaT GmbH ist berechtigt, die Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
4. Die TaT GmbH kann ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der gebuchten Räume, der Leistung der TaT GmbH oder der Aufenthaltsdauer der Gäste davon abhängig machen, dass sich der Preis für Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der TaT GmbH erhöht.
5. Rechnungen der TaT GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die TaT GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die TaT GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der TaT GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
6. Die TaT GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarten Anzahlungen werden nicht rückerstattet. Sollte die TaT GmbH jedoch im Falle eines Rücktritts in der Lage sein, Zimmer und Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuverkaufen, werden in diesem Fall die Anzahlungsbeträge zurückerstattet. Sollten die Zimmer und Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
7. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die TaT GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der TaT GmbH aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten der TaT GmbH zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die TaT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der TaT GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der TaT GmbH. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raum-miete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der TaT GmbH zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen der TaT GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der TaT GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der TaT GmbH ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die TaT GmbH berechtigt, bei einem Rücktritt nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem Rücktritt ab 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin oder kurzfristiger 80% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt der TaT GmbH
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die TaT GmbH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der TaT GmbH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der TaT GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die TaT GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist die TaT GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• Höhere Gewalt oder andere von der TaT GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
• die TaT GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der TaT GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der TaT GmbH zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt der TaT GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von der TaT GmbH gegen den Kunden bestehen, so kann die TaT GmbH den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
5. Ein Rücktritt der TaT GmbH ist auch möglich, falls die TaT GmbH von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen der TaT GmbH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleitung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der TaT GmbH gefährdet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
• der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
• ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn der TaT GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der TaT GmbH. Darüber hinaus gehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird von der TaT GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprüngliche vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann möglicherweise die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, die TaT GmbH hat der Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die TaT GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die TaT GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die TaT GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die TaT GmbH trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und die TaT GmbH muss Gäste wegen der verspäteten Räumung bei einem anderen Anbieter unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der TaT GmbH bleiben dadurch unberührt.
6. Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, kann die TaT GmbH, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann die TaT GmbH aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
7. Vorbereitenden Tätigkeiten für Veranstaltungen (z.B. Bühnenaufbau, besondere Sitzordnungen, besondere, temporäre Umbauten in den Veranstaltungsräumen) können gegen Aufstellung des Aufwandes durch die TaT GmbH dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der TaT GmbH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die TaT GmbH berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der der TaT GmbH für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Die TaT GmbH übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die TaT GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die TaT GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der TaT GmbH bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der TaT GmbH gehen zu Lasten des Kunden, soweit die TaT GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die TaT GmbH pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung der TaT GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungs-einrichtungen zu benutzen. Dafür kann die TaT GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete der TaT GmbH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
6. Störungen an von der TaT GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die TaT GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.
7. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der GEMA Gebühren.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in den Räumen der TaT GmbH. Die TaT GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der TaT GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die TaT GmbH berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die TaT GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der TaT GmbH abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die TaT GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die TaT GmbH für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Die TaT GmbH bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich die TaT GmbH nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
5. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden haftet die TaT GmbH nach den Bestimmungen des BGB bis max. € 3.500,- (§ 702 BGB). Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird gemäß BGB nur bis zu dem Betrag von € 800,- (§ 702 BGB) bei Unterbringung im Safe der TaT GmbH gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere die Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB.
6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial in den Räumender TaT GmbH zurücklassen, ist die TaT GmbH zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die TaT GmbH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Nachtruhe
Ab 22 Uhr ist in allen Zimmern die Zimmerlautstärke einzuhalten. Beim Verlassen und Zurückkommen ins Hotel ist nach 22 Uhr aus Rücksicht auf die anderen Hotelgäste jeglicher Lärm zu vermeiden.

XII. Videoüberwachung
Aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung des Hausrechts sind die öffentlichen Bereiche videoüberwacht. Der Veranstalter/Mieter stimmt die Videoüberwachung ausdrücklich zu.

XIII. Haustiere
Das Mitbringen von Haustieren bedarf der Zustimmung der TaT. Wenn die TaT dem Mitbringen von Haustieren zustimmt, so geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die Haustiere unter der ständigen Aufsicht des Gastes stehen sowie frei von ansteckenden Krankheiten sind und auch sonst keine Gefahr für das TaT-Personal und die übrigen Gäste im TaT darstellen. Im Speiseraum haben Haustiere keinen Zutritt.

XIV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der TaT GmbH.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der TaT GmbH Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der TaT GmbH.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Seminar-, Bistro- und Veranstaltungsbetrieb unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Diese AGB gelten für alle Verträge, die ab dem 01.09.2020 geschlossen werden.

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